Social Media an sächsischen Schulen – Einheitliche Regelungen für erfolgreiche Nutzung nötig

Lehrkräften in Sachsen ist die dienstliche Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet grundsätzlich erlaubt. Klare, schuleinheitliche Regelungen sind jedoch nur selten zu finden. Dabei können sie helfen, Frust zu vermeiden und Social Media zielgerichtet unterrichtsbegleitend einzusetzen.

Social Media Class von mkhmarketing (CC BY 2.0)
Social Media Class von mkhmarketing (CC BY 2.0)

Vorbehalte auf Seiten der Lehrerinnen und Lehrer

Im Rahmen der Lehrerweiterbildungen bei Social Web macht Schule zeigen sich immer wieder Bedenken des Lehrpersonals hinsichtlich der Social-Media-Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern. Während einige Lehrkräfte aktiv an Klassengruppen in Facebook oder WhatsApp teilnehmen, Schulveranstaltungen über Google Kalender organisieren oder Material für Hausaufgaben in der Dropbox bereitstellen, entziehen sich viele Kollegen bewusst dem digitalen Kontakt mit ihren Klassen. Neben genereller Technikskepsis und der Befürchtung einer Überforderung durch ständige Erreichbarkeit wird als Grund für die Zurückhaltung häufig ein vermeintliches Verbot der dienstlichen Nutzung von sozialen Netzwerken durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) angebracht.

In Sachsen besteht kein generelles Social-Media-Verbot an Schulen

Dabei verbietet das SMK den Lehrerinnen und Lehren den schulischen Kontakt mit ihren Klassen in sozialen Netzwerken im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht komplett. In den Hinweisen zur dienstlichen Nutzung von sozialen Netzwerken an Schulen wird der Informationsaustausch zu

Stundenplänen, Hausaufgaben, Lösungshinweisen, Erinnerung an mitzubringende Unterrichtsmaterialien, Austausch von Quellen, Texten oder sonstigen Unterrichtsmaterialien, Vertretungsstunden ohne Personenbezug, kurzfristiger Unterrichtsausfall

sogar konkret als mögliche Einsatzgebiete genannt, solange dafür niemand zur Anmeldung in sozialen Netzwerken gezwungen wird. Im Zweifel müssen diese Informationen also auch auf anderen Wegen kommuniziert werden, was in den allermeisten Fällen sowieso geschieht.

Um dem Sächsischen Datenschutzgesetz gerecht zu werden, untersagt das SMK explizit das Einstellen von

schulbezogenen, personenbezogenen Daten.

Als Beispiele hierfür werden

Zensuren, Leistungsbewertungen, Hinweise zu Versetzungsgefährdungen, Empfehlungen zur individuellen Förderung oder zu Bildungswegen, Berufs- und Studienempfehlungen, Krankmeldungen, Unfallanzeigen, Beschwerden, Fotos

genannt. Hierfür müssten in jedem Einzelfall Einverständniserklärungen der Schülerinnen und Schüler eingeholt werden, was bei der oft intransparenten Praxis der weiteren Datenverarbeitung durch die Betreiber sozialer Netzwerke im Internet faktisch nicht möglich ist.

Klare Regelungen vermeiden Frust und Missverständnisse

Wegen des uneinheitlichen Umgangs mit dem digitalen Informationsaustausch durch die Lehrkräfte innerhalb einer Schule ergeben sich oft Unklarheiten und Missverständnisse, die aufgrund unterschiedlicher Erwartungshaltungen zu Frust sowohl bei den Schülerinnen und Schülern als auch auf Seiten des Lehrpersonals führen. Unsere Empfehlung ist deshalb: Schaffen Sie möglichst schuleinheitliche, klare Regelungen zum Einsatz von sozialen Netzwerken an Ihrer Schule:

  • Kommunizieren Sie nachvollziehbar, welche sozialen Netzwerke zu welchen Zwecken genutzt werden (und welche nicht).
  • Stellen Sie die Grenzen der digitalen schulischen Kommunikation, beispielsweise hinsichtlich der Aktualisierungsfrequenz von Informationen, Reaktionszeiten auf Fragen oder der Erreichbarkeit außerhalb von Unterrichtszeiten, unmissverständlich klar.
  • Vermitteln Sie Verhaltensregeln, um einen störungsfreien und fairen Umgang in den sozialen Netzwerken zu gewährleisten. Als Grundlage hierfür kann beispielsweise die eEtiquette dienen.
  • Machen Sie deutlich, dass es sich um freiwillig nutzbare Zusatzangebote handelt. Bieten Sie nicht-digitale Alternativen an.

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